Reisebedingungen



Allgemeine Reisebedingungen für Omnibusreisen

(Kurzfassung)


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1. Anmeldung

Die Anmeldung (Buchung) des Kunden ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages unter Einbeziehung der Reise- und Zahlungsbedingungen. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Der Reisevertrag wird für den Reiseveranstalter verbindlich, wenn er dem Kunden die Reiseanmeldung schriftlich bestätigt. Die Bestätigung erfolgt in der Regel innerhalb von 10 Tagen; mit dem Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden kommt der Vertrag zustande.
Der Kunde hat für alle Vertragsverpfl ichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpfl ichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, so wird die Abweichung für den Kunden und den Reiseveranstalter verbindlich, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen zurücktritt.

Nach Vertragsschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von € 50,- pro Person zu zahlen. Die Restzahlung wird 2 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig.

2. Leistungen

Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die Beschreibung, Abbildungen und Preisangebote in dem für den Reisezeitraum gültigen Prospekt bestimmt. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.


3. Leistungs- und Preisänderungen

Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Sind die Abweichungen erheblich und beeinträchtigen sie den Zuschnitt der Reise, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, es sei denn, dass ihm die Durchführung der Reise in der veränderten Form zumutbar ist.
Eine Preisänderung bleibt vorbehalten, falls dies wegen überhöhter Preisforde rungen eines Leistungsgebers oder wegen einer Erhöhung der Beförderungskosten einschließlich der für den Veranstalter unumgänglich ist und sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachstehenden Berechnung erhöhen:
1. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

2. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Preise eines Leistungserbringers gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den reiseveranstalter verteuert hat.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von dem Reiseveranstalter über die Preiserhöhung geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter von der Reise zurücktreten. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen, bei deren Berechnung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

Bis 45 Tage vor Reiseantritt 10 %
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 %
vom 6. bis 3. Tag vor Reiseantritt 80 % ab dem 2. Tag und bei Nichtanreise 90 %
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.


5. Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Im Falle der Kündigung behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
1. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.

2. Der Reiseveranstalter hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.

3. Der Reiseveranstalter ist verpfl ichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

4. Ein Rücktritt später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise dem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen. Wird die Reise wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Anzahlungen unverzüglich zurück.


6. Haftung

Der Reiseveranstalter haftet wie ein ordentlicher Kaufmann, insbesondere für:
  • die gewissenhafte Reisevorbereitung
  • die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
  • die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und
  • das ordnungsgemäße Erbringen der vertraglich vereinbarten Reiseleitungen. Ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnete Leistungen werden vom Reiseveranstalter lediglich vermittelt und nicht als eigene erbracht. Der Reiseveranstalter haftet für die Erbringung dieser Fremdleistung nicht.

7. Gewährleistung

Wird eine Reiseleistung nicht vertragsmäßig erbracht, so können dem Kunden Ansprüche auf Abhilfe, Minderung, Kündigung oder Schadensersatz zustehen. Hierfür ist der Kunde verpfl ichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.


8. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Bei Pauschalreisen mit Busbeförderung ist die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit der Busbeförderung gemäß vorstehender Regelung nur beschränkt, soweit der Schaden € 1.000,- pro Person übersteigt und die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und in den Reiseausschreibungen ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.


9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pfl ichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pfl ichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.


10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Kunde ist für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten.


11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Reisevertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.


12. Insolvenzabsicherung:

Einen Sicherungsschein erhalten Sie bereits dann, wenn der Reiseveranstalter eine Anzahlung auf den Reisepreis fordert oder annimmt.


13. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis fi ndet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, fi ndet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an deren Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufl eute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.


„Wir empfehlen Ihnen eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen“

Für alle Fahrten gilt folgendes:


Zur Vollpension gehören:
Übernachtung, Frühstück, Mittag- und Abendessen.

Zur Halbpension gehören:
Übernachtung, Frühstück, Abendessen.

Einzelzimmer
stehen nur in geringer Auswahl zur Verfügung. Es erfolgt ein täglicher Zuschlag. Gepäck: Koffer bitte mit Namensschild.

Zusteigemöglichkeiten:
Kann besonders vereinbart werden.


Bitte gültigen Personalausweis mitführen.

Bei allen Fahrten ist eine Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen erforderlich!